CAPA – KABELDICHTUNGSKANÄLEN: eine 20 Jahre alte Geschichte
Das Legen am Boden von Kabel, Rohren oder von Rohrleitungen erfordert Sicherheit und Vorsicht, um das Sturzrisiko für die Leute oder Kabelbeschädigung wegen Herumlaufen zu vermeiden. Mit anderen Worten, Transitzonen und Gängen sicher zu machen, ist es ein zentrales Erfordernis geworden. Dies hat Molpass in 1994 gebracht, eine Lösung zu erfinden, die die neuen Kabeldichtungskanälen Capa hervorbracht haben. Auf diese Weise bleibt der Gang frei und Kabel und Anschlüsse werden hineingelegt, um eine ordentliche Verkabelung zu erstellen. Bis heute hat Molpass sechs Modelle hergestellt: CAPA Junior, CAPA 100.1, CAPA 100.2, CAPA 100.3 und die jüngsten CAPA MAXI 1 und CAPA MAXI 2.
CAPA - KABELDICHTUNGKANÄLEN: technische Eigenschaften
Die Kabeldichtungskanälen Capa bestehen aus zwei Teilen: der Sockel und die Abdeckung. Der Sockel von den Kabeldichtungskanälen ist aus halbschwimmendem Polyurethanschaum mit geringer Dichte schwarzer Farbe während die orange (gelbe oder schwarz auf Nachfrage) Abdeckung aus Polycarbonat gedruckt.
Der Sockel, dank seinem Baumaterial ist für alle innere und äußere Oberfläche geeignet, mit der Möglichkeit ihn durch vorgebohrte Löcher zu befestigen. Die Abdeckung ist durch ihre Farbe erkennbar, dieser Faktor hilft indirekt, die Streitfälle bei Personenschäden und/oder bei elektrischen Beschädigungen zu verringern
Die Kabeldichtungskanälen Capa können dank ihrer Einzigartigkeit in verschiedenen Bereichen und Szenarien verwendet werden, denn sie alle haben die maximale Brandverhaltensklasse (Klasse 1), eine ausgezeichnete Widerstandsfähigkeit gegen Lösungsmittel, Säuren, Ölen und Wetterbeständigkeit und einen Isolationswiderstand um 29,5 GΩ.
Dazu können die Kabeldichtungskanäle eine zulässige rollende Belastung bis 17 daN/cm² tragen und schwere Fahrzeuge können sie deswegen überwinden.
CAPA - KABELDICHTUNGKANÄLEN: Konformität mit den Normen
Die Produkte CAPA entsprechen den folgenden Sicherheitsanforderung in Bezug auf:
D.Lgs. n. 81 vom 2008 und D.Lgs. n. 106 vom 2009, Art. 49:
“Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gegen alle elektrischen Risiko, die von der Anwendung von den zu ihrer Verfügung gestellten Materialien, Geräten und elektrischen Anlagen ausgehen können, indem er ein wirksames System gegen die Kabelbeschädigung und der Rohrleitungen aus mechanischen Gründen leistet und indem er einfach und sicher den Gang macht, wo Kabeln und Rohrleitungen anwesend sind."
Vorschrift CEI 64-8:
- Ab. 704: elektrische Anlage bei Bau-und Abbaustelle
- Ab. 752: elektrische Anlage bei Orten von öffentlichen Entertainment und Unterhaltung
- Ab. 708: Wohnwagen und Campingplatz